Die Testierfreiheit ist bekanntlich insofern eingeschränkt, als jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen als Pflichtteil gebührt, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Der Erblasser kann den Pflichtteil jedoch um die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tode des Erblassers nicht in einem Näheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen besteht (§ 776 ABGB). Der Gesetzgeber versteht und einem „längeren Zeitraum“ mindestens 20 Jahre.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 2 Ob 2/26x) hat in diesem Zusammenhang kürzlich klargestellt, dass eine Pflichtteilsminderung nur dann möglich ist, wenn das geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte. Das über einen längeren Zeitraum fehlende Nahverhältnis rechtfertigt somit keine Pflichtteilsminderung, wenn das Naheverhältnis vor dem Tod des Erblassers wiederhergestellt bzw. erstmals hergestellt wurde.