Die neue Produkthaftungs-RL (2024/2853)

1. Februar 2025

Am 8.12.2024 ist die Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853) in Kraft getreten, die von den Mitgliedstaaten bis zum 9.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie wird die rund 40 Jahre alte Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/374/EWG) ersetzen.

Wesentliche Neuerungen gegenüber der bestehenden nationalen Rechtslage nach dem Produkthaftungsgesetz sind eine weitergehende Stärkung des Konsumentenschutzes sowie die Anpassung des rechtlichen, verschuldensunabhängigen (Haftungs-)Rahmens an die rasante Entwicklung moderner Technologien. Die Richtlinie umfasst zudem erstmals ausdrücklich digitale Produkte, Software-Updates sowie vernetzte Geräte. Der Produkthaftungsbegriff wird also erheblich erweitert.

Nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie besteht ein Anspruch auf Schadenersatz auch bei der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Herzstück der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist – neben der erwähnten Erweiterung des Produktbegriffs – die Erleichterung der Beweisführung für Geschädigte bei komplexen Systemen, etwa bei Künstlicher Intelligenz. Hier treffen den Unternehmer zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten. Auf Antrag des Klägers kann ein Unternehmer in einem Haftungsprozess sogar dazu verpflichtet werden, Beweismittel offenzulegen, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden. Die Beweislast wird zudem dadurch erleichtert, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und die Kausalität (dieser Fehlerhaftigkeit) für den Schadenseintritt in gewissen Fällen vermutet werden.

Ferner erstrecken sich die Haftungstatbestände auch auf die Verpflichtung des Herstellers, angemessene Sicherheitsupdates bereitzustellen. Bei Versäumnissen in diesem Zusammenhang haften Unternehmen auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Produkt ohne ein solches Update unsicher wird oder nicht mehr den erwarteten Sicherheitsstandards entspricht.

Letztlich werden auch die potenziellen Anspruchsgegner erweitert. So können unter anderem Unternehmer für die eigenständige Veränderung von Produkten Dritter zur Haftung herangezogen werden.