Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH), dass sich die Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils mindert, sofern dieser dem unterhaltsberechtigten Kind eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt (bspw. durch die Zurverfügungstellung einer ausbezahlten Eigentumswohnung).
Jüngst hat der OGH (26.04.2024, 6 Ob 105/23v) in diesem Zusammenhnag erstmalig ausgesprochen, dass auch ein „Wohnvorteil“ des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigungswürdig sein kann. Von einem derartigen „Wohnvorteil“ spricht der OGH dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht für die Kosten seiner eigenen Wohnversorgung aufzukommen hat. Der konkrete Vorteil sei darin zu erblicken, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ansteigt, zumal ihm – mangels Aufwendungen für die eigene Wohnversorgung (Kredittilgungen, Mietzinszahlungen etc.) – weitere Mittel zur Bedienung seiner Unterhaltspflichten zur Verfügung stehen.
Im Anlassfall zu OGH 6 Ob 105/23v wohnte der Unterhaltspflichtige in einem ihm von dessen Mutter schnekungsweise übertragenen Haus. Er musste weder zur Anschaffung Hauses noch zu dessen Sanierung durch Aufbringung eigener Mittel beitragen.
Nach Ansicht des OGH wird dieser (Wohn-)Vorteil über die Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage – in Form einer Hinzurechnungen des fiktiven Mietzins (im angemessenen Umfang) für das Eigenheim – berücksichtigt.