Mit der durchwegs umstrittenen Entscheidung des OGH zu 8 Ob 6/24a wurde höchstgerichtlich ausgesprochen, dass gewisse Wertsicherungsklauseln in (B2C-)Mietverträgen gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstoßen und daher zu entfallen haben. Zu ähnlichen Ergebnisse gelangte der OGH bereits in 2 Ob 36/23t und 8 Ob 37/23h. Diese „Rechtsprechungslinie“ hat letztlich in OGH 10 Ob 15/25s eine Klarstellung erfahren.
Auch im Anlassfall zu OGH 10 Ob 15/25s hatte sich das Höchstgericht mit Fragen im Zusammenhang mit Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen auseinanderzusetzen
Entgegen den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen kommt der OGH darin zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Klausel gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zwar weiterhin unzulässig ist, wenn dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, dies aber gerade bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt; also Verträgen, die nicht vorsehen, dass die Leistungen innerhalb eines gewissen Zeitraumes vollständig erbracht werden (wozu bspw. Mietverträge zählen).