Mit Inkrafttreten der Verbandsklagen-Richtlinien-Umsetzungsnovelle (VRUN) erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25.11.2020 („Verbandsklagen-RL“) über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ist nationales österreichisches Recht. „Herzstück“ der VRUN ist neben der Erlassung des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) und der Verbandsklage auf Unterlassung, die Verbandsklage auf Abhilfe. Die diesbezüglich neu eingefügten Bestimmungen finden sich in den §§ 619 – 639 ZPO (Zivilprozessordnung).
Nach der Intention des europäischen Gesetzgebers sollen nunmehr seitens der Mitgliedsstaaten ernannte Qualifizierte Einrichtungen Verbandsklagen erheben können. Diese sind berechtigt, in der Durchsetzung kollektiver Interessen von Verbrauchern, Klagen auf Unterlassung und auf Abhilfe gegen Unternehmen zu führen. Über die An- und Aberkennung von Qualifizierten Einrichtungen hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
Verbandsklagen auf Unterlassung sind auf die Beendigung und des Verbots eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmens gerichtet. Verbandsklagen auf Abhilfe richten sich demgegenüber auf die Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens von Unternehmen gegenüber einzelnen Verbrauchern. Außerdem wird durch die Verbandsklage auf Abhilfe die Durchsetzung von Geldleistungsansprüchen möglich. Die Abhilfeklage erfordert die Betroffenheit von zumindest 50 Personen. Betroffene Verbraucher können dem Verfahren jedoch auch nach Klagserhebung beitreten (sgn. „Opt-In“).
Die neue Abhilfeklage erscheint schon aufgrund der geforderten Anzahl an zumindest 50 Betroffenen wenig attraktiv, zumal die Klagsführung, sollte diese Mindestanzahl – bspw. über Einwand des beklagten Unternehmens – unterschritten werden, scheitert.
Außerdem hatten gewisse Akteure (Arbeiterkammer und Verein für Konsumenteninformation) schon bisher die gesetzliche Möglichkeit, Klagen auf Unterlassung gegen Unternehmer zu erheben. Außerdem hat sich in Österreich im Zusammenhang mit der kollektiven Durchsetzung von Zahlungsansprüchen bereits die Sammelklage österreichischer Prägung gut etabliert.