Bloße Telefonate und Besuche begründen kein Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis wurde mit dem Zweck eingeführt, pflegende Personen die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod in nicht bloß geringfügigem Umfang gepflegt haben, eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen. Ein solches steht grundsätzlich gänzlich unabhängig von der Eigenschaft als Erbe oder dem Willen des Erblassers zu.

Das Pflegevermächtnis setzt voraus, dass eine nahestehende Person den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod für mindestens 6 Monate und in nicht bloß
geringfügigem, unentgeltlichem Umfang gepflegt hat.

Was unter dem Begriff der „Pflege“ fällt, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2025 zu 2 Ob 33/25d konkretisiert. Der Begriff der „Pflege“ ist grundsätzlich weit gefasst und erstreckt sich auf alle objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers. Dies jedoch mit der entscheidenden Einschränkung, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handeln muss, die der spätere Erblasser gerade aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht alleine ausüben konnte.

Da sich die Höhe des Pflegevermächtnisses zudem stets an der Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistung orientiert, ist hinsichtlich der Geltendmachung häufig strittiger Pflegevermächtnisse eine fachkundige Beratung und Aufbereitung zu empfehlen.