Seit „jeher“ gehen die Meinungen auseinander, wenn es darum geht, für welchen Schaden und auf welcher Grundlage das Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft dem späteren Insolvenzverwalter derselben haftet, wenn er es bei Vorliegen der materiellen Insolvenzvoraussetzungen unterlässt, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren zu stellen.
Unbeantwortet blieb diesbezüglich in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere, ob das Leitungsorgan dem Insolvenzverwalter auch auf Grundlage von § 69 Abs 5 IO haftet.
§ 69 Abs 5 IO adressiert den Quotenschaden; also jenen Schaden, der sich durch eine Gegenüberstellung der Insolvenzquote im Zeitpunkt der fiktiv rechtzeitigen Insolvenzeröffnung und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Insolvenzeröffnung errechnet.
Der OGH hat dazu nunmehr in 17 Ob 2/25f klargestellt, dass § 69 Abs 5 IO keine Haftungsgrundlage für eine Geltendmachung des Quotenschadens durch den Insolvenzverwalter ist, zumal es sich beim Quotenschaden um keinen Schaden der Gesellschaft, sondern vielmehr der Insolvenzgläubiger handelt.